Die neue gesetzliche Regelung gültig ab 2010 verbessert die steuerliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen. Im Rahmen der Lohnsteuer geschieht dies durch eine Vorsorgepauschale. Die Krankenversicherungen senden in diesen Tagen eine Bescheinigung zu, die für den Arbeitgeber gedacht ist, damit er den individuell ansetzbaren Beitrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen kann.
Wenn Sie diese Bescheinigung dem Arbeitgeber nicht überlassen, so wird bei der Lohnsteuer in jedem Falle die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Eine günstigere, höhere kann dann immer noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Wenn Sie also Ihrem Arbeitgeber die Höhe des Beitrages nicht offenbaren wollen, weil daraus möglicherweise Rückschlüsse auf Ihren Gesundheitszustand möglich sind, so entstehen dadurch keine Nachteile.
Berlin, den 14. Dezember 2009
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
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