Vom Prinzip führt ein Studium zu einem Beruf und damit zu künftigen steuerpflichtigen Einnahmen und somit müssten Studienkosten steuerlich berücksichtigt werden. Die Verwaltungsauffassung geht aber dahin, dass Studienkosten als Werbungskosten, also in voller Höhe, nur geltend zu machen sind, wenn es sich um ein Zweitstudium handelt oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses studiert wird. Die Kosten des Erststudiums werden als Sonderausgabe in Höhe von maximal 4.000,00 Euro anerkannt.
Die Auswirkung von Sonderausgaben und Werbungskosten ist aber unterschiedlich. Sonderausgaben wirken sich nur in den Fällen aus, in denen steuerpflichtige Einnahmen vorhanden sind und sich hier durch die Berücksichtigung von Sonderausgaben die Steuerlast mindert. Sollten die Sonderausgaben zu einem Verlust führen, weil die steuerpflichtigen Einnahmen geringer sind, so ist das Ergebnis maximal 0,00 Euro. Anders bei Werbungskosten, diese mindern die korrespondierenden Einnahmen, mindern also auch dadurch die Steuerlast und sollten die Werbungskosten höher sein als die Einnahmen, so entsteht ein Verlust, der nach gewissen Regeln verrechenbar ist. Dadurch wird erreicht, dass Werbungskosten sich stets in voller Höhe steuerlich auswirken.
Das Gesetz sieht vor, dass die Kosten für ein Erststudium, das direkt nach dem Abitur oder nach einer nichtakademischen Berufsausbildung begonnen wird, nicht mit der späteren Tätigkeit in Zusammenhang steht, so dass diese Kosten nicht als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können. Hiergegen wurde jedoch ein Rechtstreit vor dem Bundesfinanzhof gewonnen. Das Gericht hat entschieden, dass Steuerpflichtige, die nach abgeschlossener Berufsausbildung erstmalig ein Studium aufnehmen gegenüber anderen Steuerpflichtigen benachteiligt wären, wenn sie diese Kosten nicht als Kosten ihres künftigen Berufes geltend machen könnten. Wenn also eine Erstausbildung vorliegt, egal welcher Art, sind die Kosten des Erststudiums mit steuerlicher Wirkung geltend zu machen. Sollte die Finanzverwaltung anders verfahren, so sollten Sie sich auf das aktuelle BFH Urteil vom Juni diesen Jahres berufen.
Berlin, den 04. Januar 2010
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