Bildschirmarbeitsbrille


Die Tätigkeit an Bildschirmen nimmt weiterhin zu und oftmals kann die damit verbundene Belastung der Augen nur dadurch gemindert werden, dass eine spezielle Brille angeschafft wird, die für eine ausreichende Sehfähigkeit in den speziellen Entfernungsbereichen bei einem Bildschirmarbeitsplatz sorgt. Wenn der Arbeitgeber angemessene Kosten für eine solche spezielle Brille übernimmt, dann sind diese Kosten nur dann nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn er sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Bildschirmarbeitsplatzverordnung übernimmt. Diese Zahlung unterliegt dann nicht der Lohnsteuer.

Voraussetzung ist, dass es sich um einen Bildschirmarbeitsplatz handelt und vor Anschaffung der Brille eine ärztliche Verordnung erfolgt. Die Anpassung durch einen Optiker allein reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.


Berlin, den 11. Januar 2010


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