Bewirtungskosten durch Arbeitnehmer


Bei Arbeitnehmern, also auch bei GmbH Geschäftsführern, bestand bisher kaum die Möglichkeit, Bewirtungskosten steuerlich geltend zu machen. Die Rechtssprechung hat sich in den letzten Jahren zugunsten der Arbeitnehmer verändert und die Oberfinanzdirektion Hannover hat jetzt eine umfangreiche Verfügung herausgegeben, wie Bewirtungsaufwendungen grundsätzlich aber auch unter Berücksichtigung von festen und erfolgsabhängigen Bezügen und bei Kollegen zu behandeln sind.

Natürlich berühren derartige Aufwendungen auch immer die Lebensführung und müssen deshalb besonders nachgewiesen und begründet sein. Nur die Verbesserung des Klimas ist kein steuerlich zu berücksichtigender Grund. Aber ein persönlicher Anlass, wie z. B. Geburtstag, muss bei der Gesamtwürdigung der Umstände nicht unbedingt dazu führen, dass die Kosten gar nicht anerkannt werden.

Wenn Sie also planen im Zusammenhang mit einer größeren Feier, die Bewirtungskosten steuerlich geltend zu machen, so sollten Sie unbedingt vorher die Verfügung gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater durchsehen.


Berlin, den 18. Januar 2010


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