In Rechnung gestellte, ausländische Umsatzsteuer können Unternehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen. Allerdings nur im jeweiligen ausländischen Staat. Neu ist ab 2010, dass der Antrag auf Vergütung über das Bundeszentralamt für Steuern bei den Behörden entsprechender Mitgliedstaaten der EU gestellt werden kann. Der Vergütungsantrag ist als amtlich vorgeschriebener Datensatz auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern abrufbar, www.bzsd.de
Die Regelungen für das Vorsteuervergütungsverfahren sind in einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums zusammengefasst, Aktenzeichen IV B9-S7359/09/10001.
Berlin, den 25. Januar 2010
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