Bei jeder Betriebsprüfung ist der Anteil der Privatnutzung beim Firmen Pkw ein außerordentlich beliebtes Thema. Mit einem einwandfrei geführten Fahrtenbuch kann der Privatanteil nachgewiesen werden. In allen Fällen, in denen das Fahrtenbuch zu beanstanden ist oder sogar nicht geführt wird, unterstellt die Finanzverwaltung die Privatnutzung und greift auf die 1 % Methode zurück.
Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof nun ein für die Steuerpflichtigen günstiges Urteil erlassen und festgestellt, dass der vom Finanzamt unterstellte Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeuges nur dann zum Zuge kommt, wenn der Sachverhalt eine private Mitbenutzung tatsächlich vermuten lässt. Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn neben dem Firmen Pkw ein gleichwertiger Pkw im Privatvermögen vorhanden ist. Bei Ehegatten zumindest ein gleichwertiger und ein weiterer Pkw. Dabei kommt es auf die Leistung und die Ausstattung des Fahrzeuges an. Ein Wiederbeschaffungswert oder die Frage des sozialen Ansehens spielt keine Rolle.
Wenn die Frage der Privatnutzung ein Thema wird, sollten Sie auf diese Rechtsprechung verweisen.
Berlin, den 01. Februar 2010
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
Haftungsausschluss
Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, können jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, bitten wir nachfolgend um
Mitteilung, wir werden uns gegebenenfalls mit Ihnen in Verbindung setzen.