Bonusvereinbarungen als Rechnungspflichtangabe

Bekanntermaßen hängt die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug geltend zu machen, davon ab, dass die erhaltene Rechnung allen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Dies bedeutet, dass eine Rechnung jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts enthalten muss, d.h. ein Hinweis auf eine derartige Vereinbarung muss zwingend in der Rechnung mit aufgenommen sein, unabhängig davon, ob z.B. schon bei der ersten Rechnung die Abnahmegröße, die in der Bonusvereinbarung genannt wurde, erfüllt ist.

Erhalten Sie also eine Rechnung, für die Sie später möglicherweise einen Bonus bekommen, so muss diese zumindest den Hinweis haben, dass Rabatt- oder Bonusvereinbarungen bestehen. Fehlt dieser Hinweis, sollten Sie vorerst nur den Nettobetrag bezahlen und auf Korrektur der Rechnung bestehen.


Berlin, den 08. März 2010


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