Sommerdomizil
Steuerpflichtige
haben gelegentlich zusätzlich zu der Wohnung in der Stadt eine weitere
Wochenendwohnung, ein Wochenendhaus, einen Garten, wovon aus sie während der
Sommermonate zur Arbeit fahren. Für die Ermittlung der Kosten für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, also für die Berechnung der
Entfernungspauschale, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgeblich. Von
dort aus beginnt die Berechnung des Weges zur Arbeitsstätte. Dieser Mittelpunkt
der Lebensinteressen kann sich im Laufe des Jahres verändern. Im Winter, z. b.
in der Stadtwohnung, im Sommer im Ferienobjekt auf dem Lande. Der durchaus dann
weitere Weg ist maßgeblich für die Kostenermittlung. Dies hat der
Bundesfinanzhof bereits im Jahre 1978 entschieden. Zu beachten ist, dass sich
bei verheirateten Steuerpflichtigen und evtl. vorhandenen Kindern der
Lebensmittelpunkt nur dann in die Sommerresidenz verschiebt, wenn Ehepartner
und Kinder sich ebenfalls dort aufhalten, sonst würde die Hauptwohnung, also
Stadtwohnung, der Lebensmittelpunkt bleiben.
Berlin, 03.
Mai 2010
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