Sommerdomizil

Steuerpflichtige haben gelegentlich zusätzlich zu der Wohnung in der Stadt eine weitere Wochenendwohnung, ein Wochenendhaus, einen Garten, wovon aus sie während der Sommermonate zur Arbeit fahren. Für die Ermittlung der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, also für die Berechnung der Entfernungspauschale, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgeblich. Von dort aus beginnt die Berechnung des Weges zur Arbeitsstätte. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen kann sich im Laufe des Jahres verändern. Im Winter, z. b. in der Stadtwohnung, im Sommer im Ferienobjekt auf dem Lande. Der durchaus dann weitere Weg ist maßgeblich für die Kostenermittlung. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits im Jahre 1978 entschieden. Zu beachten ist, dass sich bei verheirateten Steuerpflichtigen und evtl. vorhandenen Kindern der Lebensmittelpunkt nur dann in die Sommerresidenz verschiebt, wenn Ehepartner und Kinder sich ebenfalls dort aufhalten, sonst würde die Hauptwohnung, also Stadtwohnung, der Lebensmittelpunkt bleiben.


Berlin, 03. Mai 2010


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