Sie entsinnen sich bestimmt, dass wir Sie im Zusammenhang mit den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes auf die nachgelagerte Besteuerung dieser Einkünfte und die damit zusammenhängende Frage aufmerksam gemacht haben, dass Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten sein könnten. Zur Erinnerung füge ich den seinerzeitigen Artikel anhängend bei.
Unser Hinweis aus dem Mai 2005 das Verfahren offen zu halten, also Einspruch einzulegen, wurde entbehrlich dadurch, dass die Finanzverwaltung wegen der Nicht-Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten einen Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheiden aufgenommen hat.
Der BFH hat Ende 2009 entschieden, dass es sich nicht um vorweggenommene Werbungskosten handelt, sondern weiterhin die Ansicht vertreten, dass es sich um Sonderausgaben handelt, die allerdings nur begrenzt sich steuerlich auswirken, teilweise gar nicht.
In allen entschiedenen Fällen haben die unterlegenen Kläger nunmehr das Bundesverfassungsgericht angerufen. Es empfiehlt sich also weiterhin, in einschlägigen Fällen den Fortgang des Verfahrens im Auge zu behalten.
Berlin, 10. Mai 2010
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
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