Konjunkturbedingt werden aktuell allenthalben Arbeitsplätze reduziert. Es kommt zu Entlassungen, manchmal aber nur zu Arbeitszeitreduzierungen. Um einer Kündigung zu entgehen, stimmen Arbeitnehmer gelegentlich einer Abänderung des bisherigen Arbeitsvertrages zu und erhalten für die dauerhafte Reduktion der Wochenarbeitszeit eine Entschädigung. Fraglich ist nun, ob diese Teilabfindung die Vergünstigungen nach § 24 in Verbindung § 34 EStG erhält. Zu derartigen Vorgängen gab es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung.
Der BFH, die Finanzverwaltung, geht davon aus, dass eine ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen oder Abfindungen nur gegeben sein kann, wenn das Arbeitsverhältnis vollständig beendet wird.
Der Bundesfinanzhof hat sich Ende letzten Jahres erstmals mit diesem Thema befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass eine vollständige Beendigung des Rechtsverhältnisses nicht erforderlich ist. Es muss sich aber bei der Entschädigung für die Reduktion der Arbeitszeit um einen Vorgang handeln, der aufgrund rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlich ausgeübten Drucks eingetreten ist. Also die Hinnahme Reduzierung der Wochenarbeitszeit gegen Entschädigung muss vom Arbeitgeber verursacht sein und der Arbeitnehmer muss das Angebot zur Verhinderung weiterer verschlechternder Maßnahmen annehmen. Die Initiative darf also nicht vom Arbeitnehmer ausgehen.
Berlin, 17. Mai 2010
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
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