Der Solidaritätszuschlag ist hinsichtlich seiner verfassungsrechtlichen Gültigkeit umstritten. Nachdem das niedersächsische Finanzgericht den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig eingestuft hatte, wird seitens der Finanzverwaltung ein Vorläufigkeitsvermerk gesetzt. Bisher war fraglich, inwieweit diese Vorläufigkeit auch für die Solidaritätszuschlagsbeträge gilt, die bei Kapitaleinkünften erhoben werden, die der Abgeltungssteuer unterliegen.
Nunmehr hat im April das Bundesministerium für Finanzen ein Schreiben erlassen, in welchem sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlages ab 2005 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vorläufig sind. Dies bedeutet, je nachdem wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet, werden auch die im Abgeltungssteuerverfahren einbehaltenen Beträge berichtigt werden.
Berlin, 31. Mai 2010
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