Meist wurde bei dem behindertengerechten Umbau unterstellt, dass durch diese Maßnahme ein Gegenwert entstanden ist. Es sich also nur um eine Vermögensumschichtung handelt, die dann nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könne.
In einem aktuellen Urteil lässt der Bundesfinanzhof deutlich eine Rechtsprechungsänderung erkennen, indem er zum Ausdruck bringt, dass der behindertengerechte Umbau so stark aus der Situation geboten war und sich dadurch eine Zwangsläufigkeit ergibt, die einem möglichen Gegenwert in den Hintergrund treten lässt.
Entstehen Ihnen also durch die behindertengerechten Umbau erhebliche Kosten, so sollten Sie sich nicht mit dem Behindertenpauschbetrag und dem Pflegepauschbetrag zufrieden geben, sondern die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung beantragen, denn es entstehen dadurch höhere Kosten als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu tragen haben. Vorsorglich empfiehlt es sich bei aufwendigen Maßnahmen, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, dass durch den behinderungsbedingten Umbau kein Mehrwert entsteht.
Berlin, 07. Juni 2010
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
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