Erbauseinandersetzung


Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Allerdings fasst die Finanzverwaltung die dazu zu zählenden Kosten eng. Grund dafür ist, dass der Erbe seine Erbschaftsteuerschuld nicht durch Aufwendungen mindern können soll, die nicht durch die letztwillige Verfügung des Erblassers direkt veranlasst sind.

In einem aktuellen Urteil vom Dezember 2009 hat der Bundesfinanzhof nunmehr aber festgestellt, dass auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass verbindlichen Grundstücke durch Sachverständige zu diesen Kosten zählen. Das Gericht hat festgestellt, dass alle Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören und dazu eben auch Aufwendungen für Sachverständige, die Grundlage dafür schaffen, dass Alleineigentum auf einzelne Miterben übertragen wird damit zusammenhängende Notariats- und Gerichtskosten. Es können aber auch Aufwendungen für die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung dazu zählen.

Sollte das Finanzamt bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Erbauseinandersetzungskosten nur begrenzt berücksichtigt haben, so empfiehlt sich ein Einspruch unter Verweis auf das aktuelle Urteil.

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Berlin, 28. Juni 2010


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