Wer ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen will, hat viele steuerliche Hürden zu überwinden. Das Zimmer muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bilden, nur dann erfolgt eine Berücksichtigung abgesehen von der Einrichtung und der tatsächlichen Nutzung.
Günstiger ist die Lage, wenn es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt. Die entsprechende Einrichtung muss auch dort unstreitig gegeben sein, aber bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer kommt es nur darauf an, dass es nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.
In vielen Berufen ist ein Büroraum am Arbeitsplatz gegeben, gleichwohl werden zu Hause Arbeiten verrichtet. Ein häusliches Arbeitszimmer scheitert in aller Regel daran, dass dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Anders liegt es bei einem außerhäuslichen Raum, der zu keinen weiteren als beruflichen Zwecken verwandt wird. Im Einzelfall kann also die Anmietung separater Räume steuerlich günstig sein.
Berlin, 05. Juli 2010
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
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