Insolvenz von Krankenkassen

Sie haben es sicher in der Presse verfolgt. Seit Januar 2010 sind gesetzliche Krankenkassen insolvenzfähig und die ersten Kassen scheinen, insolvent zu werden.

Für die Versicherten besteht durch den Insolvenzfall kein Schaden, auch nicht bei Schließung der Krankenkasse. Sie können als Pflichtversicherte innerhalb von zwei Wochen eine andere gesetzliche Krankenkasse wählen oder als freiwillig Versicherte innerhalb von drei Monaten. Dann bleibt der Versicherungsschutz gewährleistet. Als Arbeitgeber müssen Sie tätig werden, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht. In diesem Falle muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter bei der Krankenkasse anmelden, die ihm aus früheren Verhältnissen bekannt ist oder aber er wählt für den Mitarbeiter eine neue Krankenkasse aus, so wie er es bei Neueinstellung eines Arbeitnehmers, der noch nicht einer Krankenkasse zugehörig war, auch erledigen müsste, wenn der Arbeitnehmer keine Krankenkassenzugehörigkeit nachweist. Da die Beitragssätze einheitlich sind, entsteht dem Arbeitgeber kein Nachteil.


Berlin, 19. Juli 2010


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