In unterschiedlichem Zusammenhang kommt es vor, dass Preisgelder ausgelobt werden, zumeist im Zusammenhang mit einem Wettbewerb, an dem sich oftmals Architekten, Künstler, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beteiligen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Preisgelder steuerpflichtige Einnahmen sind. Die Rechtsprechung sagt dazu, dass steuerpflichtige Einnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert sind, die durch den Betrieb oder Beruf veranlasst sind. Das heißt, die erfolgreiche Teilnahme eines Architekten am Wettbewerb „Bauen für die Zukunft“ führt zu betrieblichen Einnahmen, wenn er das Preisgeld erhält.
Ausnahme davon ist nur, wenn es keinen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb oder zur Einkünfte bezogenen Tätigkeit gibt. Wenn also mit dem Preis das Gesamtschaffen eines Menschen geehrt wird, sein Lebenswerk, da in solchen Fällen kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt. In diesen Fällen wird die Auszeichnung auch nicht in der Eigenschaft als Betriebsinhaber zugewendet. Es soll mit derartigen Preisen nicht die berufliche Leistung gewürdigt werden, sondern seine Persönlichkeit wird geehrt.
Oft ist die genaue Zuordnung des Preisinhaltes schwierig und bei höheren Dotierungen ist es ratsam, im Zweifel den Finanzgerichtsweg zu beschreiten.
Berlin, 26. Juli 2010
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
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