Versorgungsausgleich


Im letzten Jahr hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben zu den Besonderheiten beim Versorgungsausgleich sich geäußert. Versorgungsausgleich kann bei Scheidung von Ehegatten oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegeben sein. Es ist prinzipiell zu unterscheiden zwischen dem Wertausgleich bei Scheidung oder dem Wertausgleich nach der Scheidung.

Beim Wertausgleich bei der Scheidung kann man grundsätzlich sagen, dass der Zufluss beim Begünstigten steuerfrei belassen wird in dem Moment, in dem der Anspruch übergeht. Aber, wenn später aufgrund dieses Rechtsanspruches Leistungen zufließen, dann erfolgt eine nachgeordnete Versteuerung.

Bei einem Wertausgleich nach der Scheidung ist zu prüfen, ob der Ausgleichverpflichtete die Ausgleichszahlung als Sonderausgabe geltend machen kann. Dies ist möglich, wenn die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Andernfalls, wenn also die Einnahmen steuerfrei sind, kommt ein Sonderausgabenabzug nicht zum Zuge. Beim Ausgleichsberechtigten erfolgt eine Versteuerung, soweit die Leistung beim Verpflichteten als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Eine Versteuerung erfolgt gleichwohl nicht, wenn der Verpflichtete nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Das BMF-Schreiben ist abgedruckt im Bundessteuerblatt 2010, Teil I, Seite 270 ff.


Berlin, den 02. Mai 2011


    


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