Beim Wertausgleich bei der Scheidung kann man grundsätzlich sagen, dass der Zufluss beim Begünstigten steuerfrei belassen wird in dem Moment, in dem der Anspruch übergeht. Aber, wenn später aufgrund dieses Rechtsanspruches Leistungen zufließen, dann erfolgt eine nachgeordnete Versteuerung.
Bei einem Wertausgleich nach der Scheidung ist zu prüfen, ob der Ausgleichverpflichtete die Ausgleichszahlung als Sonderausgabe geltend machen kann. Dies ist möglich, wenn die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Andernfalls, wenn also die Einnahmen steuerfrei sind, kommt ein Sonderausgabenabzug nicht zum Zuge. Beim Ausgleichsberechtigten erfolgt eine Versteuerung, soweit die Leistung beim Verpflichteten als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Eine Versteuerung erfolgt gleichwohl nicht, wenn der Verpflichtete nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Das BMF-Schreiben ist abgedruckt im Bundessteuerblatt 2010, Teil I, Seite 270 ff.
Berlin, den 02. Mai 2011
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
Haftungsausschluss
Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, können jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, bitten wir nachfolgend um
Mitteilung, wir werden uns gegebenenfalls mit Ihnen in Verbindung setzen.