Häusliches Arbeitszimmer


Mit Rundschreiben vom März 2011 hat sich das Bundesfinanzministerium umfangreich zu der einkommensteuerlichen Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers geäußert. In den Fällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist, können Aufwendungen bis zur Höhe von maximal 1.250,00 Euro je Jahr nur geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies muss der Arbeitgeber bescheinigen.

Nun kommt es vor, dass der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, dieser aber für die Tätigkeit nicht geeignet ist. Das heißt, die Entscheidung, ob ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, ist von großer Tragweite.

Ist es z. B. unumgänglich notwendig für die weitere Ausübung des Berufes, eine spezielle Fähigkeit zu erlernen, befindet sich der andere Arbeitsplatz aber in einem Großraumbüro, dieser nicht die technische Ausstattung und vor allen Dingen nicht die Ruhe hat, um lernen zu können, so muss trotz Vorliegen des anderen Arbeitsplatzes der Lernvorgang im häuslichen Arbeitszimmer geschehen. Die Frage ist also, ob ein anderer, vorhandener Arbeitsplatz tatsächlich geeignet ist.

Zu diesem Thema gibt es aktuell ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Sollte also in Ihrem Steuerbescheid der Ansatz des häuslichen Arbeitszimmers abgelehnt worden sein, weil ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, so sollten Sie überlegen, ob dieser tatsächlich geeignet ist und anderenfalls unter Hinweis auf das Musterverfahren Einspruch einlegen.


Berlin, den 16. Mai 2011


    


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