Souvenirs und Ähnliches

Die Hauptreisezeit steht bevor und in bester Urlaubslaune wird im Ausland eingekauft als persönliches Souvenir, als Mitbringsel für die Daheimgebliebenen oder zur späteren Verwendung, weil im Urlaubsort besonders attraktiv oder günstig. Bitte beachten Sie, bei der Heimkehr vom Urlaub bei der Wiedereinreise die zollrechtlichen Vorschriften.

1.  Innerhalb der Europäischen Union,von wenigen Ausnahmen wie z. B. den Kanarischen Inseln einmal abgesehen, können die unten aufgeführten Waren abgabefrei eingeführt werden.

Bis zu folgenden Mengen wird eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen

Tabakwaren


Zigaretten

800 Stück

Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück)

400 Stück

Zigarren

200 Stück

Rauchtabak

1 kg



Kaffee


Röstkaffee oder löslicher Kaffee

10 kg



Alkoholische Getränke


Spirituosen

10 Liter

Zwischenerzeugnisse (z. B. Likörwein, Wermutwein)

10 Liter

Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein)

90 Liter

Bier

110 Liter

2.  Anders ist die Situation, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat wieder einreisen. Die dann ohne Einfuhrabgabe gestatteten Mengen sind unten aufgeführt.

1. Tabakwaren, jedoch nur dann, wenn der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist

200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, jedoch nur dann, wenn der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist

  • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 v. H. vol. oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 v. H. vol. und mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol. oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
  • 4 Liter nicht schäumende Weine und
  • 16 Liter Bier

3. Arzneimittel

Die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

4. Kraftstoffe

Die im Hauptbehälter des Motorfahrzeuges befindliche Menge und bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter

5. Andere Waren

Bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, wobei für Flug- bzw. Seereisende ein Warenwert von insgesamt 430 Euro und für Reisende unter 15 Jahren ein Warenwert von insgesamt 175 Euro gilt.

Bitte beachten Sie, dass die Wertangaben bei anderen Waren pro Person zu rechnen sind und nicht mit der Anzahl der einreisenden Personen multipliziert werden darf. In Zweifelsfällen fragen Sie bei der Einreise lieber die Zollbeamten, statt den „grünen“ Ausgang auf dem Flughafen zu benutzen, denn die Wahl dieses Ausganges gilt formal als Zollanmeldung und im Falle der nicht korrekten Anmeldung behandelt der Zoll dies durchaus als Steuerhinterziehung.

Berlin, den 27. Juni 2011


    


© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner

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