Die Hauptreisezeit steht bevor und in bester Urlaubslaune wird im Ausland eingekauft als persönliches Souvenir, als Mitbringsel für die Daheimgebliebenen oder zur späteren Verwendung, weil im Urlaubsort besonders attraktiv oder günstig. Bitte beachten Sie, bei der Heimkehr vom Urlaub bei der Wiedereinreise die zollrechtlichen Vorschriften.
1. Innerhalb der Europäischen Union,von wenigen Ausnahmen wie z. B. den Kanarischen Inseln einmal abgesehen, können die unten aufgeführten Waren abgabefrei eingeführt werden.
| Bis zu folgenden Mengen wird eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen |
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| Tabakwaren |
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| Zigaretten |
800 Stück |
| Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück) |
400 Stück |
| Zigarren |
200 Stück |
| Rauchtabak |
1 kg |
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| Kaffee |
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| Röstkaffee oder löslicher Kaffee |
10 kg |
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| Alkoholische Getränke |
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| Spirituosen |
10 Liter |
| Zwischenerzeugnisse (z. B. Likörwein, Wermutwein) |
10 Liter |
| Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) |
90 Liter |
| Bier |
110 Liter |
2. Anders ist die Situation, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat wieder einreisen. Die dann ohne Einfuhrabgabe gestatteten Mengen sind unten aufgeführt.
| 1. Tabakwaren, jedoch nur dann, wenn der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist |
| 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren |
| 2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, jedoch nur dann, wenn der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist |
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| 3. Arzneimittel |
| Die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge |
| 4. Kraftstoffe |
| Die im Hauptbehälter des Motorfahrzeuges befindliche Menge und bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter |
| 5. Andere Waren |
| Bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, wobei für Flug- bzw. Seereisende ein Warenwert von insgesamt 430 Euro und für Reisende unter 15 Jahren ein Warenwert von insgesamt 175 Euro gilt. |
Bitte beachten Sie,
dass die Wertangaben bei anderen Waren pro Person zu rechnen sind und nicht mit
der Anzahl der einreisenden Personen multipliziert werden darf. In
Zweifelsfällen fragen Sie bei der Einreise lieber die Zollbeamten, statt den
„grünen“ Ausgang auf dem Flughafen zu benutzen, denn die Wahl dieses Ausganges
gilt formal als Zollanmeldung und im Falle der nicht korrekten Anmeldung
behandelt der Zoll dies durchaus als Steuerhinterziehung.
Berlin, den 27. Juni 2011
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
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