Vorsteuerabzug


Ein Vorsteuerabzug ist, alle anderen Voraussetzungen unterstellt, immer nur dann gegeben, wenn für die erhaltene Leistung eine korrekte Rechnung nach § 14 Umsatzsteuergesetz vorliegt. Zum Inhalt einer solchen korrekten Rechnung gehört die präzise Beschreibung der Leistung, also der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistung. Es ist also nicht ausreichend, z. B. „Personalgestellung laut mündlicher Vereinbarung“ zur Abrechnung zu bringen. Jedenfalls nicht, wenn aus einer solchen Rechnung ein Vorsteuerabzugsbetrag geltend gemacht werden soll.

Die vollständige Leistungsbeschreibung muss nicht unmittelbar in der Rechnung gegeben sein, aber es muss ein ausdrücklicher Verweis auf eine vertragliche Vereinbarung und auf die dazugehörenden leistungsbeschreibenden Unterlagen gegeben sein. Es müsste also die Personalgestellung abgerechnet werden laut Vereinbarung vom (Datum) gemäß beigefügter Stundenzettel/beigefügter Kopien der Kalendereintrage.

Bitte sehen Sie die von Ihnen gestellten Rechnungen oder aber insbesondere Ihre erhaltenen Rechnungen daraufhin durch, ob wirklich die Leistung eindeutig beschrieben ist. Der Vorsteuerabzug ist sonst in Gefahr.


Berlin, den 11. Juli 2011


    


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