Arbeitnehmer aus EU-Ländern


Seit dem 01.05.2011 dürfen die meisten Bürger europäischer Staaten in Deutschland arbeiten. In diesem Zusammenhang hat die Minijobzentrale eine aktuelle Zusammenstellung erarbeitet betreffend Teilzeitkräfte aus dem Ausland. In dieser Information wird darüber aufgeklärt, welche Arbeitnehmer aus welchen EU-Mitgliedsstaaten ohne besondere Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten dürfen und für welche EU-Länder zwar eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erforderlich ist, gleichwohl aber eine Arbeitserlaubnis beantragt werden muss. Für Personen aus Nicht-EU-Staaten müssen prinzipiell immer die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitserlaubnis vorhanden sein. Unabhängig von diesen Vorfragen muss geklärt werden, ob die berufliche Qualifikation für die Ausübung des Berufes ausreichend ist, sofern eine bestimmte Qualifikation für die Ausübung des Berufes Voraussetzung ist.

Ebenfalls muss ermittelt werden, welche sozialversicherungsrechtliche Regelung gilt. Prinzipiell ist immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates anzuwenden. Hier muss also geprüft werden, ob deutsches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt oder das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates.


Berlin, den 18. Juli 2011


    


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