Elektronisch übermittelte Rechnungen


Wie Sie wissen, hängt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei elektronisch übermittelten Rechnungen, abgesehen von sämtlichen, sonstigen Formalien einer Rechnung, davon ab, dass eine qualifizierte Signatur gegeben ist und diese in Verbindung mit der Rechnung gespeichert und aufbewahrt wird. Ein Ausdruck des Belegs ist nicht ausreichend.

Hier gibt es nun aufgrund EU-rechtlicher Regelungen eine Erleichterung, die für Umsätze ab dem 30.06.2011 gilt. Ab da ist es ausreichend, wenn ein innerbetriebliches Kontrollverfahren die Echtheit dokumentiert. Das heißt, nachprüfbar muss überprüft worden sein, ob die Rechnung in der Substanz korrekt ist, ob der Rechnungsaussteller tatsächlich einen Zahlungsanspruch hat und ob die angegebene Kontoverbindung korrekt ist. Hier gewinnen also die Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Kaufverträge und Lieferscheine besondere Bedeutung. Allerdings bleibt zu beachten, dass auch künftig nur der Papierausdruck der Rechnung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Vielmehr muss die elektronisch übermittelte Rechnung gespeichert und vor Veränderungen gesichert aufbewahrt werden.

Sofern Ihnen in größerem Umfang elektronisch übermittelte Rechnungen zugehen, aus denen Sie Vorsteuerabzugsbeträge geltend machen, sollten Sie sich um diese neue Regelung kümmern und die betrieblichen Abläufe entsprechend einrichten.


Berlin, den 25. Juli 2011


    


© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner

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