Wie Sie wissen, muss bei einem Dienstwagen die
Privatnutzung versteuert werden. Dies gilt für Arbeitnehmer und Unternehmer
gleichermaßen. Abgesehen von der aufwendigen Fahrtenbuchlösung wird die private
Nutzung nach der 1-%-Methode normalerweise berechnet.
Für den Ansatz wird hier immer der Bruttolistenneuwagenpreis zugrunde gelegt, gleichgültig ob der Wagen tatsächlich neu erworben wurde und auch gleichgültig zu welchem Preis Sie ihn gekauft haben. Als vor etlichen Jahren diese 1-%-Regelung aus Vereinfachungsgründen eingeführt wurde, war es tatsächlich noch so, dass bei Anschaffung eines Neuwagens in etwa der Bruttolistenpreis zu zahlen war. Dies hat sich aber inzwischen gravierend verändert.
Im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung ist unter anderem beschrieben worden, dass die Angemessenheit der Besteuerung der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge überprüft werden soll. Dies ist bisher nicht geschehen, aber es liegt nun aktuell ein Verfahren beim Finanzgericht Niedersachsen vor, das sich mit dieser Problematik beschäftigt.
Wenn Sie von dieser Streitfrage betroffen sind, weil Sie Ihren Wagen zu einem deutlich günstigeren Preis als dem Bruttolistenneupreis erworben haben, so sollten Sie vorsorglich mit einem Einspruch das Verfahren offen halten unter Hinweis auf das Finanzgericht Niedersachsen.
Berlin, den 1. August 2011
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
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