Arbeitszimmer bei anteiliger Nutzung


Sie haben vielleicht in der Presse darüber schon erfahren, dass das Finanzgericht Köln in einem Urteil vom Mai 2011 entschieden hat, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei privater Mitbenutzung anteilig steuerlich abgezogen werden können. Dem Urteilsfall lag die Nutzung eines Raumes zugrunde, der sowohl als Arbeitszimmer als auch als Wohnzimmer Verwendung fand. Das Finanzgericht Köln verweist darauf, dass der Bundesfinanzhof sich vom Aufteilungsverbot abgewandt hat und bei gemischt veranlassten Aufwendungen die anteilige Berücksichtigung zulässt und ist somit zu dem Ergebnis gekommen, dass auch in diesem Falle bei gemischter Nutzung die Kosten aufzuteilen sind.

Sollten Ihnen die Kosten für ein geltend gemachtes Arbeitszimmer nicht steuerlich anerkannt worden sein mit der Begründung, es bestünde eine private Mitnutzung, so können Sie sich auf diese Rechtsprechung berufen. Allerdings ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom Februar 2011 eine entsprechende Aufteilung der Wohnraumkosten abgelehnt hat, der Ausgang eines Einspruchsverfahrens ist also ungewiss.


Berlin, den 22. August 2011


    


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