Gewerblicher Grundstückshandel


Für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels spricht, wenn mehr als drei Objekte fünf Jahre seit Anschaffung oder Herstellung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren veräußert werden. Diese Fünfjahresfrist ist keine starre Grenze und es kommt jeweils darauf an, ob die Objekte so genannte Zählobjekte sind.

Als Objekt wird die einzelne Einheit betrachtet. Eine einzelne Einheit liegt in aller Regel vor, wenn dieser ein Grundbuchblatt zuzuordnen ist.

Bei größeren Eigentumswohnungsanlagen sind oftmals mehrere Garagen oder Stellplätze vorhanden und sowohl die Wohnungen als auch die Garagen oder Stellplätze haben jeweils ein eigenes Grundbuchblatt. Hier stellt sich die Frage, ob durch Veräußerung zweier Wohnungen und zweier Garagen die Dreiobjektgrenze überschritten wird.

In einem Urteil, das im November 2010 zur Veröffentlichung freigegeben wurde, kommt das Finanzgericht München zu einem anderen Ergebnis. Es geht davon aus, dass die Veräußerung einer Wohnung und eines Stellplatzes oder einer Garage nur zur Veräußerung eines Objektes führt, dass also die Garage dem Objekt Wohnung zuzurechnen wäre bei der Zählung. In dem Urteilsfall wurde außerdem eine Gewerbeeinheit mit mehreren Stellplätzen veräußert, auch hier ging das Gericht davon aus, dass das Gewerbeobjekt die Garagenplätze benötigt und die gemeinsame Veräußerung nur zu einem Zählobjekt führt, sodass, obwohl drei Einheiten und insgesamt acht Stellplätze verkauft wurden, das Gericht die Dreiobjektgrenze nicht als überschritten ansah.

Sollten Sie in den gewerblichen Grundstückshandel nur deshalb hineinkommen, weil Sie außer den Wohnungen noch Garagen oder Stellplätze mit veräußern, sollten Sie sich auf die Rechtsprechung des Finanzgerichtes München berufen, so Sie dadurch günstiger gestellt sind.


Berlin, den 12. September 2011


    


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