Über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird noch gestritten, aber der Text, so wie der Bundestag ihn beschlossen hat, liegt vor und bei der Änderung zu § 21 Einkommensteuergesetz die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend gibt es Neuerungen, die künftig beachtet werden müssen, wobei es sich empfiehlt, bereits jetzt die Weichen vorsorglich zu stellen.
Bisher hing die Berücksichtigung der Werbungskosten davon ab, wie die vereinbarte Miete im Vergleich zur Marktmiete war. Bis zu 56 % Höhe der Miete im Vergleich zur Marktmiete erfolgte ein anteiliger Werbungskostenabzug, mehr als 56 % bis zum 75 % konnte bei Vorliegen einer Totalerfolgsprognose der Werbungskostenabzug voll erfolgen, anderenfalls auch nur anteilig und bei mehr als 75 % erfolgte die volle Berücksichtigung der Werbungskosten. Die neue Regelung besagt, dass bei vereinbarter Miete in Höhe von bis zu 66 % der Marktmiete immer ein anteiliger Werbungskostenabzug erfolgen soll, während bei mehr als 66 % der ortsüblichen Miete ein voller Werbungskostenabzug erfolgen kann. Die Möglichkeit, durch eine Totalüberschussprognose auch bei geringerem Prozentsatz den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten, entfällt.
Sollte bei Ihren Vermietungseinkünften eine
vereinbarte Miete zwar mehr als 56 % aber nicht mehr als 75 % betragen, so
sollten Sie sich mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung setzen. Eine
rechtzeitige Abänderung der Mietvereinbarung könnte eventuell notwendig sein.
Berlin, den 10. Oktober 2011
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
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