Bereits im Jahre 2008 gab es einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes, demnach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig das zu versteuernde Einkommen zu mindern haben. Der Gesetzgeber hat reagiert und den Sonderausgabenabzug neu geregelt, sodass die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung oder gleichartiger Versicherungen sich steuerlich voll auswirken. Allerdings sind Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung und nicht von der Krankenversicherung abgedeckte Krankheitskosten nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen nicht als Sonderausgabe. Außergewöhnliche Belastungen machen sich steuerlich nur dann bemerkbar, wenn der Betrag der zumutbaren Belastung überschritten wird. Dieser Anteil der selbst zu tragenden Belastungen richtet sich der Höhe nach nach Einkommen und Familienstand. In aller Regel ist der eigen zu tragende Anteil so hoch, dass es zu einer steuerlichen Entlastung bei der außergewöhnlichen Belastung durch Krankheitskosten nicht kommt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat ein Verfahren anhängig gemacht, in dem die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung überprüft wird, denn nach Auffassung des Gerichtes müssten die Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung und die nicht von der Krankenkasse abgedeckten Leistungen im Rahmen der medizinischen Versorgung voll einkommensteuerrechtlich geltend zu machen sein.
Dies bedeutet, wenn Ihnen Krankheitskosten entstanden sind, die sich bisher steuerlich deshalb nicht ausgewirkt haben, weil Ihre zumutbare Belastung höher liegt, sollten Sie Einspruch einlegen, um das Verfahren offen zu halten.
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