Bei den dualen Studiengängen werden drei Typen unterschieden; ausbildungsintegriert, berufsintegriert, praxisintegriert; und nur der praxisintegrierte, duale Studiengang führt dazu, dass der Praktikumsvertrag keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung auslöst.
Bei den sonstigen Praktikanten verbleibt es unverändert bei der Einteilung Vorpraktikum, Zwischenpraktikum, Nachpraktikum, vorgeschrieben oder nicht vorgeschrieben und den bekannten jeweiligen Behandlungen bei den einzelnen Bestandteilen der Sozialversicherung.
Berlin, den 14. November 2011
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