Fahrtkosten


Durchaus häufig werden Arbeitnehmer als so genannte Personalreserve oder „Springer“ eingesetzt. Fraglich ist nun, wie die Fahrten zu den jeweiligen Einsatzstellen zu behandeln sind und ob Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden können. Im April 2011 hat das niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein als Personalreserve beschäftigter Mitarbeiter, der wechselnd an insgesamt 14 Arbeitsplätzen eingesetzt wurde, keine regelmäßige Arbeitsstätte hat mit der Folge, dass es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt, sondern dass die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden können, außerdem auch Verpflegungsmehraufwand.

Gegen das Urteil ist Revision zugelassen worden. Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier entwickelt. Es scheint so zu sein, dass je höher die Anzahl der unterschiedlichen Einsatzstellen ist, je kurzfristiger über den Einsatz informiert wird, desto weniger von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist.


Berlin, den 21. November 2011


    


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