Schulgeldzahlung wie Krankheitskosten
Erst im Januar 2011 hatten wir darauf hingewiesen, dass Schulgeldzahlungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind, wenn bestimmte Voraussetzungen bei der Schule erfüllt sind. Der Abzug dieser Schulgeldzahlungen als Sonderausgabe ist gleichwohl im Betrag sehr begrenzt.
Im Mai 2011 hat der Bundesfinanzhof eine andere Entscheidung getroffen und hat festgestellt, dass Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte außergewöhnliche Belastungen sein können. Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und zwar anders als bei der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger. Dazu gehören Krankheitskosten. Diese müssen ärztlich nachgewiesen sein und die ergriffene Maßnahme muss medizinisch notwendig sein. Eine derartige, notwendige Behandlung kann eben auch durch übermäßige Intelligenz eines Hochbegabten entstehen, der an normalen Schulen nicht unterrichtbar ist.
Haben Sie ein Kind mit Schulproblemen trotz nachweislicher Intelligenz, so sollten Sie mit dem behandelnden Arzt, dem Sozialdienst und Ihrem Steuerberater darüber reden.
Berlin, den 9. Januar 2012
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
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