Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer beschäftigen immer wieder die Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung.
Es kommt durchaus häufiger vor, dass Arbeitnehmer langfristig an ein bestimmtes Unternehmen ausgeliehen werden. Fraglich ist in solchen Fällen dann, wo die übliche Arbeitsstätte ist, bei der sich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einer Pauschale pro Entfernungskilometer nur berücksichtigen lassen oder ob es sich bei dem Weg zu den Unternehmen, an welche der Leiharbeitnehmer ausgeliehen wurde, um Dienstfahrten handelt, wobei die tatsächlichen Aufwendungen oder aber eine Pauschale pro gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen sind.
Das Finanzgericht Münster hat im Oktober 2011 entschieden, dass sich die regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers oder in einem Zweigbetrieb befindet, nicht aber in dem Betrieb eines Kunden des Arbeitgebers. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer den günstigeren Ansatz bei den Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann, also entweder die tatsächlichen, nachgewiesenen Aufwendungen oder eine Pauschale von zurzeit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.
Berlin, den 30. Januar 2012
© KWWM Kleppeck, Welbers, Winkel und Partner
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