Wenn Sie z. B. den Arbeitsplatz wechseln und keineswegs eine doppelte Haushaltsführung unterhalten wollen, aber Ihr Ehegatte und die Kinder erst verzögert nachkommen können, z. B. wegen der Schulsituation der Kinder, dann unterhalten Sie zwei Wohnungen nicht als doppelte Haushaltsführung sondern nur mit dem Ziel der Familienzusammenführung. In diesem Falle gilt die Begrenzung auf maximal 60 qm und ortsübliche Miete nicht. Hier kann die Miete für die neue Wohnung bis zum Umzug der Familie voll geltend gemacht werden als Werbungskosten.
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