Befreiung von der Sondervorauszahlung 2021
Wie schon im letzten Jahr zu Beginn der Pandemie haben auch 2021 Unternehmen, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich erheblich negativ betroffen sind, die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung beim Finanzamt zu stellen.
Die am 10.02.2021 fällig werdende Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann somit bei gewährter Dauerfristverlängerung ausgesetzt werden.
Die Finanzämter sind dazu angehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu entscheiden.
Berlin, den 01. Februar 2021
Anregungen und Fragen
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