Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Wenn Sie als Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen ins Europäische Ausland erbringen, dann können Sie sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) des ausländischen Unternehmers beim Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen eines einfachen oder qualifizierten Verfahrens bestätigen lassen. Diese Bestätigung ist notwendig, um den sicheren Nachweis der Steuerfreiheit Ihrer Lieferung oder sonstigen Leistung zu gewährleisten. Diese Bestätigung gehört zum Buch- und Belegnachweis, welcher zwingend für die Steuerfreiheit vorliegen muss.
Das Bundesfinanzministerium hat nun Änderungen an die Aufzeichnung der Bestätigungsanfrage vorgenommen. In dem geänderten Umsatzsteueranwendungserlass zu Abschnitt 18e.1 ist nun aufgeführt, dass der Nachweis bei einer qualifizierten Bestätigungsanfrage zu einzelnen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Ergebnisses im allgemein üblichen Format als Screenshot zu ihren Auftragsunterlagen genommen werden muss.
Bisher war insbesondere bei der qualifizierten Bestätigungsabfrage der vom Bundeszentralamt für Steuern versendete Brief der alles entscheidende Nachweis für die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Dass dies nun auf der Website durch einen Screenshot vereinfacht nachgewiesen werden kann, ist eine Erleichterung.
Eine schriftliche Mitteilung vom Bundeszentralamt für Steuern erfolgt nur noch, wenn die Anfrage telefonisch gestellt wurde.
Diese Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses ist seit dem 01.01.2021 anzuwenden.
Berlin, den 26. April 2021
Anregungen und Fragen
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