Aktuelle Informationen
Seit nunmehr fast 20 Jahren bieten wir unseren Newsletter-Service an. Sind wir „damals“ mit dem Anspruch angetreten, Sie nicht allzu sehr mit steuerlichen und zum Teil anderen Themen zu beschäftigen, sind es heute die große Anzahl von Änderungen, Entscheidungen und andere Themen, die einfach kommuniziert werden wollen. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl an Portalen mit zum Teil hochwertigen Infos. Allen voran kann ich z. B. das DATEV Trialog Magazin mittlerweile empfehlen. Dort kann man sich je nach Lust und Leidenschaft verschiedene Themenbereiche abonnieren. Da ist sicher für jeden etwas dabei. Das DATEV-Trialog-Magazin finden Sie hier (www.trialog-magazin.de).
Die sehr individuelle Aufbereitung unseres wöchentlichen Artikels kann der hohen Dynamik der gegenwärtigen Zeit keine Rechnung tragen. Mit der DATEV haben wir einen Partner an der Seite, der in einer außerordentlich hohen Qualität Beiträge erstellt, in Textform, aber auch in Audio- oder Videoformaten. Sie können sich Nachrichten aus den Bereichen Steuern, Recht, Wirtschaft anschauen oder aber in den Rubriken interessante Geschichten zu innovativen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Themen konsumieren.
Wir haben uns daher entschlossen, den Newsletter zu beenden. Das aktuelle Umfeld verlangt höchste Konzentration und Einsatzbereitschaft, das wollen wir für Sie weiterhin sicherstellen. Das Zusammenstellen von lesenswerten Beiträgen ist daher an zentraler Stelle für Sie informativer.
Auf unserer Website unter „Aktuelles“ werden wir ab sofort einen Nachrichtendienst der DATEV über aktuelle Wirtschaftsnachrichten einbinden, sodass Sie weiterhin über neueste Themen informiert bleiben.
Ebenfalls unter Aktuelles veröffentlichen wir weiterhin wie bisher die Monatsinformation der DATEV.
Wir bedanken uns an dieser Stelle für Ihr zum Teil schon langjähriges Interesse. Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich weiterhin gern zur Verfügung.
Wie Sie schon vielfach aus den Medien und auch den Branchenorganisationen gehört haben, gibt es seit dem 01.08.2021 einige Neuerungen zur Eintragung ins Transparenzregister zu beachten, über die wir Sie hier kurz informieren möchten:
Eine Eintragung ins Transparenzregister ist nun Pflicht für alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften und vergleichbare Rechtsgestaltungen. Die bisher geltende Mitteilungsfiktion wurde zum 01.08.2021 aufgehoben.
Dies war die Erleichterung, nach der man auf einen Eintrag im Transparenzregister verzichten konnte, wenn aus einem anderen Register die Information erkennbar war.
Das heißt, Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlichen Berechtigten aktiv in das Transparenzregister eintragen (www.transparenzregister.de).
Als wirtschaftliche Berechtigte gelten natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar
- die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. als Komplementäre oder durch Vetorecht).
Wenn kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, sind die gesetzlichen Vertreter in das Transparenzregister einzutragen (hier spricht man dann von Fiktiv wirtschaftlicher Berechtigter).
Für die Eintragung ins Transparenzregister gelten folgende Übergangsfristen:
- GmbH, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022
- KGaA, SE, AG bis 31.03.2022 und
- alle anderen Rechtsformen bis 31.12.2022.
Wenn die Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten bereits in der Vergangenheit erfolgte, sollte überprüft werden, ob mehr als eine Staatsbürgerschaft bei den gemeldeten wirtschaftlichen Berechtigten vorliegt.
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der IHK und des Bundesverwaltungsamtes.
Mit unseren Beiträgen vom 09.04.2020, vom 31. August 2020 sowie vom 30. November 2020 hatten wir über die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer (Corona-Bonus) bis 1.500 Euro bereits ausführlich informiert.
Nun gibt es zu diesem Thema Neuigkeiten. Zuvor war die Auszahlungsfrist nur bis Juni 2021 gegeben, doch mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer wird sich diese Frist für die Zahlung des Bonus voraussichtlich bis Ende März 2022 verlängern; hier nachzulesen: BT-Drs. 19/28925. Am 28.05.2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, dieses ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
Zu beachten ist jedoch nach wie vor, dass die Gesamtzahlung in Höhe von 1.500,00 Euro nicht überschritten wird, Teilauszahlungen sind möglich.
Im vorigen Artikel unserer kleinen Reihe zum Thema Rücklagenbildung in Krisenzeiten habe ich den § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) – Thesaurierungsbesteuerung erwähnt.
Den Vorteil der geringeren Besteuerung einer Gewinnrücklage im Unternehmen liegt auf der Hand. Aber da wir hier natürlich auch von dem deutschen Fiskus sprechen, gibt es neben der Regel natürlich auch die Ausnahmen. Und die Ausnahmen sind hier eine mehr oder weniger komplizierte Rechnung für Entnahmen und Einlagen. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass, wenn es so genannte Überentnahmen gibt – dazu schreibe ich gleich im nächsten Absatz noch etwas, diese Überentnahmen aus dem thesaurierten Gewinn wie eine Gewinnausschüttung analog einer Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet wird.
Überentnahmen sind die Beträge, die Sie als Entnahmen im laufenden Kalenderjahr aus Ihrem Unternehmen getätigt haben und nicht durch den entstandenen Gewinn gedeckt waren. Entnehmen Sie also 30.000,00 Euro bei einem Gewinn von 50.000,00 Euro liegen keine Überentnahmen vor. Entnehmen Sie aber stattdessen 80.000,00 Euro bei einem Gewinn von 50.000,00 Euro liegen 30.000,00 Euro Überentnahmen vor. Hatten Sie in den vergangenen Jahren Gewinne thesauriert und entsprechend vergünstigt besteuert, werden diese Überentnahmen in Höhe von 30.000,00 Euro in unserem Beispiel mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert.
Am Ende bleibt festzuhalten, dass die Thesaurierungsbesteuerung ein wirklich gutes Mittel für die Rücklagensicherung im Unternehmen ist und gleichzeitig eine vergünstigte Absteuerung für Personengesellschaften und Einzelunternehmer enthält. Wenn Sie also Ihre Preiskalkulation bereits umgestellt haben oder in Kürze umstellen werden, ist es ratsam, auch über diese Besteuerungsform nachzudenken.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie Ihren Steuerberater an, dieser kann Ihnen bei den Fragen zur Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG weiterhelfen.
Planen Sie energetische Baumaßnahmen an Ihrem selbstgenutzten Wohneigentum, so ist der seit dem 01.01.2020 vom Staat geförderte Steuerbonus nach § 35 c Einkommensteuergesetz für Sie vielleicht interessant.
Neu ist ab 2020 eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an/in zu eigenen Wohnzwecken genutztem Wohneigentum innerhalb der EU (auch Ferienwohnungen/-häuser im EU-Ausland), welches älter ist als 10 Jahre (§35c Einkommensteuergesetz).
Es darf sich nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder andere Sonderausgaben handeln.
Es werden energetische Sanierungsarbeiten (Leistung und Material) gefördert, die bis 31.12.2029 fertiggestellt sind. Im Wesentlichen geht es um Wärmedämmung, Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung/Optimierung der Heizungsanlage und den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie auch die Aufwendungen für die planerische Begleitung eines Energieberaters.
Die wesentlichen Eckpunkte des neuen Paragraphen 35 c des Einkommensteuergesetztes zur steuerlichen Förderung sind:
- Gefördert werden 20 % der Aufwendungen (mehrere Projekte sind möglich) , maximal insgesamt 40 T€ je Objekt.
- Die Förderung wird verteilt auf 3 Jahre - im 1. (Jahr der Fertigstellung) und 2. Jahr jeweils höchstens 7 %, d. h. maximal jeweils 14 T€ und im 3. Jahr 6 % der Aufwendungen maximal 12 T€.
- Die Aufwendungen sind im Jahr der Fertigstellung der Maßnahme in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Energetische Maßnahmen zu erklären.
- Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld, d. h. die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich entsprechend.
- Bei Maßnahmenvolumina von maximal insgesamt 200 T€ ist also eine maximale Steuerermäßigung von insgesamt 40 T€ pro Objekt möglich.
- Vom leistenden Fachunternehmen ist eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen.
- Bei Auftragserteilung sollten Sie mit den Handwerkern explizit besprechen, dass Sie eine derartige Bescheinigung erhalten wollen und es muss klar sein, dass das leistende Unternehmen auch berechtigt ist, eine solche Bescheinigung auszustellen.
- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt werden, die unbar bezahlt werden muss.
- Eine gleichzeitige zusätzliche Förderung nach §10f EStG (Modernisierung in Sanierungsgebieten und für Baudenkmale) oder § 35a EStG (haushaltsnahe Handwerkerleistungen) oder durch andere öffentliche Maßnahmen/Zuschüsse durch z.B. Kfw-Bank oder landeseigener Förderbanken oder Gemeinden ist ausgeschlossen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren steuerlichen Berater.
Die Finanzverwaltung hat die bisher gültige Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren auf 1 Jahr herabgesetzt.
Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware verändern sich aufgrund des technischen Fortschritts immer schneller und erfordern somit eine Anpassung, was seit rund 20 Jahren nicht mehr thematisiert wurde.
Das entsprechende BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (IB C 3 – S 2190/21/10002 :13) können Sie hier nachlesen.
In den ersten beiden Teilen der Artikelreihe habe ich die Notwendigkeit aufgezeigt, in der Preiskalkulation für Krisenzeiten Rücklagen zu bilden. Nun sind Sie meinem Beispiel gefolgt oder haben das bereits schon lange in Ihrer Preiskalkulation umgesetzt, das heißt also, Sie haben neben dem Unternehmensgewinn/Unternehmerlohn weitere Gewinne erzielt, welche Sie für spätere Zeiten zurücklegen wollen.
Zunächst einmal muss man sicherlich festhalten, dass mehr Gewinne immer Begehrlichkeiten wecken. Die Verlockung dürfte groß sein, bei einem Mehrgewinn das schon lang ersehnte, neue, größere, modernere, schickere Auto zu kaufen, eine neue Anlage für den Betrieb, eine größere Reise machen zu wollen, was auch immer, ist Geld da, ist der Mensch meist unvernünftig.
Es gilt also, sich selbst ein wenig zu disziplinieren und die hinzugewonnen zusätzlichen Gewinne zu sichern. Je nach Gesellschaftsform kann das auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften können zum Beispiel Gewinnrücklagen gebildet werden. Das kann man im Gesellschaftsvertrag bereits verankern, dass ein Prozentsatz X der jährlichen Gewinne in die Rücklage einzustellen ist. Das dient dazu, dass diese Beträge nicht für Gewinnausschüttungen oder Gewinnverwendungen zur Verfügung stehen und somit den Unternehmen für Investitionen und Absicherung erhalten bleiben.
Beim Einzelunternehmer gibt es diese Form der Gewinnverwendung wie bei den Gesellschaften nicht. Die Gewinnverwendung bei Einzelunternehmern erfolgt in der Regel dadurch, dass er Entnahmen liquider Mittel aus dem Unternehmensvermögen tätigt. Sicher auch hier kann man Gewinnrücklagen in der Bilanz oder Buchhaltung absondern und „zur Seite legen“. Nur hat das ohne Gesellschaftsvertrag ehrlich gesagt keine große rechtliche Bewandtnis. Zudem, hier komme ich nun endlich auf den steuerlichen Part, sind diese Rücklagen, die der Unternehmer zur Seite legt, mit dem regulären Einkommensteuersatz versteuert. In der nachfolgenden Betrachtung gehe ich im Wesentlichen von Personengesellschaften und Einzelunternehmen aus, da die Kapitalgesellschaften mit der 15 % Körperschaftsteuer schon bereits begünstigt besteuert sind. Und genau hier beginnt bereits die Analogie zum Einzelunternehmer.
Der Gesetzgeber hat vor vielen Jahren erkannt, dass die Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft im Unternehmen stehen lässt, dort nur mit 15 % Körperschaftsteuer belastet werden. Der Einzelunternehmer, der seinen Gewinn im Unternehmen belässt und nicht entnimmt, wird aber mit dem individuellen Steuersatz des Unternehmers versteuert. Wenn Sie bereits bei einem zu versteuerndem Einkommen von 100.000,00 Euro liegen, wird jeder zusätzliche Euro Gewinn mit 42 % versteuert. Da ist die Rücklagenbildung nicht so richtig lustig und im Vergleich zur Kapitalgesellschaft schon fast unfair. Daher hat der Gesetzgeber mit dem § 34a Einkommensteuergesetz die Möglichkeit geschafften, thesaurierte Gewinne, also im Unternehmen stehen gelassene Gewinne, ähnlich zu besteuern, wie es bei einer Kapitalgesellschaft erfolgt.
Sprich, der Anteil des thesaurierten Gewinns wird nur mit 15 % Einkommensteuer belastet, während die entnommenen Gewinne mit dem regulären Einkommensteuersatz besteuert werden. Dies sorgt für eine geringere Steuerbelastung und hilft dem Unternehmen beim Aufbau von Rücklagen. Ein paar Besonderheiten zum § 34a Einkommensteuergesetz werde ich Ihnen im letzten Artikel der kleinen Reihe erläutern.
Wenn Sie als Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen ins Europäische Ausland erbringen, dann können Sie sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) des ausländischen Unternehmers beim Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen eines einfachen oder qualifizierten Verfahrens bestätigen lassen. Diese Bestätigung ist notwendig, um den sicheren Nachweis der Steuerfreiheit Ihrer Lieferung oder sonstigen Leistung zu gewährleisten. Diese Bestätigung gehört zum Buch- und Belegnachweis, welcher zwingend für die Steuerfreiheit vorliegen muss.
Das Bundesfinanzministerium hat nun Änderungen an die Aufzeichnung der Bestätigungsanfrage vorgenommen. In dem geänderten Umsatzsteueranwendungserlass zu Abschnitt 18e.1 ist nun aufgeführt, dass der Nachweis bei einer qualifizierten Bestätigungsanfrage zu einzelnen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Ergebnisses im allgemein üblichen Format als Screenshot zu ihren Auftragsunterlagen genommen werden muss.
Bisher war insbesondere bei der qualifizierten Bestätigungsabfrage der vom Bundeszentralamt für Steuern versendete Brief der alles entscheidende Nachweis für die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Dass dies nun auf der Website durch einen Screenshot vereinfacht nachgewiesen werden kann, ist eine Erleichterung.
Eine schriftliche Mitteilung vom Bundeszentralamt für Steuern erfolgt nur noch, wenn die Anfrage telefonisch gestellt wurde.
Diese Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses ist seit dem 01.01.2021 anzuwenden.
Viele Arbeitnehmer sind es gewohnt, keine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. Denn durch die Lohnsteuer, die unterjährig vom Arbeitslohn abgezogen wurde, hat der Steuerpflichtige bereits einen erheblichen Teil der Steuerlast bezahlt. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung lohnt sich für Arbeitnehmer meistens dann, wenn Werbungskosten von mehr als 1.000,00 Euro im Jahr entstehen.
Aber auch außerhalb dieses Standards mussten Arbeitnehmer auch schon bisher eine Steuererklärung abgeben, wenn sie eine besondere Einkommenssituation haben oder die Steuerklassenwahl abseits von IV/IV bei Ehegatten getätigt wurde.
Nun kommt durch das Kurzarbeitergeld, welches viele Arbeitnehmer im Jahr 2020 bezogen haben, ein weiterer Punkt hinzu. Lagen die Lohnersatzleistungen über 410,00 Euro, so muss eine Steuererklärung verpflichtend abgegeben werden. Es sind also alle Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen erhalten haben, aufgefordert, zu prüfen, ob sie einer Steuererklärungspflicht nachkommen müssen. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 für nicht vom Steuerberater beratene Bürger endet am 02.08.2021.
Im ersten Artikel unserer kleinen Reihe habe ich Sie auf den Weg mitgenommen, welche Erkenntnisse wir aus der derzeitigen Krise für die Zukunft entnehmen können.
Neben einer aktuellen Finanz- und Umsatzplanung empfehle ich für zukünftige Preiskalkulationen einen Risikozuschlag/Unsicherheitszuschlag/Rücklage in die Preiskalkulation mit einzubeziehen. Diese Rücklage soll es Ihnen in Zukunft ermöglichen, Krisensituationen mit einem gewissen finanziellen Polster gelassener zu meistern und das Unternehmerrisiko etwas abzumildern.
Was ich Ihnen hier nicht mit an die Hand geben kann, ist der ultimative Prozentsatz oder Betrag, den Sie in Ihre Kalkulation mit einbeziehen müssen. Denn das ist branchen-, Unternehmens- und anderweitig abhängig. Es gibt Branchen, da sind die Kunden außerordentlich preissensibel und ein Zuschlag zu dem gewohnten Preis lässt sich womöglich nicht am Markt durchsetzen.
Aber dennoch, betrachten Sie es ein wenig wie die Instandhaltungsrücklage bei einer Eigentumswohnung, wo sich die Eigentümergemeinschaft für zukünftige Erhaltungsmaßnahmen ein finanzielles Polster ansammelt, um bei der entsprechenden Fassadenrenovierung oder Instandsetzung oder der Dachreparatur nicht mit einmal tief in die Tasche greifen zu müssen.
Ob Sie das nun mit einem Prozentsatz oder einem festen Betrag einkalkulieren, hängt davon ab, ob Sie einen Stückpreis oder eine Dienstleistung erbringen. Wie viele Verkaufsvorgänge haben Sie durchschnittlich im Monat und können es entsprechend davon abhängig machen zum Beispiel.
Am einfachsten dürfte es wahrscheinlich sein, wenn Sie einen Prozentsatz X von Ihrem Unternehmerlohn, welcher selbstverständlich in der Preiskalkulation berücksichtigt worden ist, als Rücklagenzuschlag verwenden. Die Höhe des Prozentsatzes hängt wie bereits zuvor geschildert davon ab, wie Ihre Kostenstruktur ist. Erbringen Sie eine Dienstleistung und haben wenig Eingangskosten oder Fixkosten, kann der Risikozuschlag etwas geringer sein, haben Sie dagegen hohe Fixkosten und ein Betriebsstillstand belastet Sie erheblich, würde der Anteil für einen Risikozuschlag entsprechend deutlich höher ausfallen.
Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen, so sprechen Sie Ihren Steuerberater oder Unternehmensberater an.
Im nächsten Teil der Artikelreihe zeige ich auf, wie man aus steuerlicher Sicht mit der gewonnenen Rücklage umgehen kann.
Für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 im Bundesanzeiger ist die gesetzliche Frist hierfür am 31.12.2020 abgelaufen. Da man sich innerhalb der Bundesregierung bewusst ist, dass die Steuerberater seit dem Sommer 2020 mit zusätzlichen Aufgaben betraut wurden, hatte das Bundesjustizministerium mitgeteilt, dass man von Ordnungsgeldverfahren bis zum 28.02.2021 absieht.
Genau diese Frist wurde nun ein weiteres Mal bis zu den Osterfeiertagen verlängert. Das heißt, entsprechende Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Einreichung werden erst nach den Osterfeiertagen eingeleitet.
Zum aktuellen Förderdschungel der Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung kommt nun eine weitere Maßnahme dazu. Mit Pressemitteilung vom 23. Februar hat die Wirtschaftssenatorin Ramona Pop des Senats Berlin darüber informiert, dass man sich innerhalb der Senatssitzung darauf verständigt hat, mit einer „Neustarthilfe Berlin" zusätzlich zu den Bundesprogrammen Berliner Soloselbständige und kleine Unternehmen in Ergänzung zu den Bundeshilfen finanziell zu unterstützen.
Nach Vorstellungen der Wirtschaftssenatorin soll das Vorhaben in dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin am 17. März 2021 zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Idee ist, neben der Bundes-Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III als Ergänzung weitere Fördermittel bereitzustellen. Mehr dazu können Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung unter folgendem Link nachlesen.
Viele Unternehmer sind seit mindestens zwei Monaten – manche sogar noch deutlich länger darüber hinaus – in Krisenstimmung. Die Geschäfte geschlossen, kein Umsatz und die Kosten laufen weiter.
Der weitsichtige Unternehmer hat für solche Krisensituationen Rücklagen gebildet.
Aus den vergangenen dreißig, vierzig Jahren war das für die meisten kaum denkbar, dass sich eine derart einschneidende Lebenssituation ergibt. Nun ist die Krise da und ein Blick in die Vergangenheit hilft uns hier nicht weiter. Es stellt sich also die Frage, was lernen wir daraus für die Zukunft.
Und hier möchte ich mit einem Vierteiler ein wenig den Blick auf eine veränderte Preiskalkulation lenken und wie damit steuerlich möglicherweise umgegangen werden kann.
Ganz zu Beginn eines Unternehmens stellt sich dem Unternehmer die Frage, was für ein Produkt oder eine Dienstleistung möchte ich verkaufen und zu welchem Preis kann er die Leistung anbieten. Man beginnt also mit einer Preiskalkulation, in der die Stückkosten bzw. variable Kosten, die Gemeinkosten, ein gewünschter Unternehmerlohn berücksichtigt werden und am Ende kommt ein Preis für das Produkt oder die Dienstleistung heraus.
In dem Bereich der Gemeinkosten empfiehlt es sich, hier eine Rücklage für Krisenzeiten mit einzukalkulieren. Ein Unternehmen zu führen bedeutet immer, ein Risiko einzugehen. Das Risiko, dass einem die Kunden weglaufen, das Risiko, dass einem die Mitarbeiter abhandenkommen, das Risiko einer Wirtschaftskrise oder so wir es im Augenblick erleben, das Risiko einer Pandemie.
Mehr dazu erfahren Sie im Folgeartikel.
Neben der Möglichkeit auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nicht leisten zu müssen, hat die Finanzverwaltung nun in gleichlautenden Ländererlassen vom 25.01.2021 informiert, dass auch bei der Gewerbesteuer Maßnahmen zur Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund veränderter Verhältnisse infrage kommen, vor allem dann, wenn das Finanzamt bereits Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst.
Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Nach Angaben in den Erlassen heißt es zum Thema ‚Nachweis', dass „bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen sind".
Sprechen Sie also Ihren Berater an oder stellen den Herabsetzungsantrag über das ELSTER Portal direkt selber.
UPDATE 08.02.2021
Die Kurzlebigkeit von Fachinformationen kann sich nirgendwo besser zeigen als bei diesem Thema mit Bezug zur Überbrückungshilfe.
Letzte Woche wurden Änderungen bekannt, die den Artikel in einem völlig anderem Licht zeigen. Danach ist es für Kleinst- und Kleinbetriebe nun möglich, eine Wahl zu treffen, welcher beihilfrechtlichen Rahmen in Anspruch genommen werden soll. Je nachdem werden dann weitere Folgen entstehen.
Bitte klären Sie das tagesaktuell mit Ihrem Steuerberater.
„Wird Überbrückungshilfe II oder III für einen Monat beantragt, muss in diesem Monat ein bilanzieller Verlust (ohne Abschreibungen) vorliegen. Die Überbrückungshilfe ist nicht höher als der Verlustbetrag. Sie ist somit auf ungedeckte Fixkosten beschränkt."
Dieser Satz ist stark verkürzt und nur die halbe Wahrheit. Allerdings reicht hier der Rahmen nicht aus, um Sie über die Berechnung der Fragestellung „ungedeckte Fixkosten" aufzuklären.
In den nun nachträglich geänderten FAQs des BMWI ist diese Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten aufgeführt. Da diese Änderung erst seit Anfang Dezember aufgenommen wurde, könnten vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge unrichtig sein. Diese müssten somit gegebenenfalls im Rahmen der Schlussrechnung korrigiert und eventuell zurückgezahlt werden.
Ungedeckte Fixkosten sind die Fixkosten, die
- Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums (Überbrückungshilfe II September bis Dezember 2020 bzw. Überbrückungshilfe III Januar 2021 bis Juni 2021) entstanden sind bzw. entstehen,
- im selben Zeitraum nicht durch den Deckungsbeitrag (die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) gedeckt sind und die
- nicht anderweitig gedeckt sind, insbesondere durch Versicherungen oder andere Beihilfen (z. B. außerordentliche Wirtschaftshilfe, Kurzarbeitergeld).
Die aktuellen FAQs des BMWI finden Sie hier. Darin sind umfangreiche Erklärungen enthalten, für alle Fragen darüber hinaus bitten wir Sie, den Berater Ihres Vertrauens anzusprechen.
Wie schon im letzten Jahr zu Beginn der Pandemie haben auch 2021 Unternehmen, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich erheblich negativ betroffen sind, die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung beim Finanzamt zu stellen.
Die am 10.02.2021 fällig werdende Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann somit bei gewährter Dauerfristverlängerung ausgesetzt werden.
Die Finanzämter sind dazu angehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu entscheiden.
Die Finanzverwaltung beglückt die Steuerpflichtigen, insbesondere die Unternehmer in Deutschland, mit einem neuen Formular. Nicht ganz überraschend muss mit der Steuererklärung 2020 die Anlage „Corona-Hilfen" der Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung 2020 beigefügt werden, wenn in den Anlagen G, L oder S, also Gewerbebetriebe, Land- und Forstwirtschaft oder Selbständige Einkünfte, Corona-Fördermittel als Betriebseinnahmen enthalten sind.
Mittels dieser besonderen Anlage wird die Finanzverwaltung somit eine Übersicht darüber erhalten, welche Unternehmerinnen und Unternehmer in 2020 Fördermittel in Bezug auf Corona erhalten haben. Eine spätere Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist damit zu erwarten.
Hier erhalten Sie ein Musterexemplar, welches vom Haufe-Verlag bereitgestellt wird.
Sofern Sie also Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse erhalten haben, halten Sie bitte den entsprechenden Zuwendungsbescheid bereit und überlassen diesen Ihrem Steuerberater.
Am 08.11.2019 hat der Bundesrat dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt. Unter anderem wurde mit diesem Gesetz die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Unternehmensgründer neu geregelt.
Bisher mussten Existenzgründer im Gründungs- und im Folgejahr die Umsatzsteuer monatlich dem Finanzamt melden. Ab dem Besteuerungszeitraum 2021, zeitlich befristet bis 2026, wird diese Regelung nun ausgesetzt. Das heißt, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen können von Beginn an im vierteljährlichen Rhythmus abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500,00 Euro pro Jahr nicht überschreitet. Maßgebend zur Ermittlung des Voranmeldungszeitraums ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres im Gründungsjahr und im Folgejahr die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr umgerechnet in eine Jahressteuer.
Das Thema Umsatzsteuer und Gutscheine hatten wir in der Vergangenheit schon mehrere Male. Die Änderung der Behandlung von Gutscheinen, wie wir sie in der Vergangenheit bereits erläutert haben, ist durchweg zu begrüßen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit der so genannten Gutschein-Richtlinie zur Anwendung und Umsetzung der Einzweck- und Mehrzweckgutscheine Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 02.11.2020 finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Seit April 2020 wurden über die Landesbanken Soforthilfen für Selbstständige und kleine Unternehmen bewilligt.
Oftmals blieb gerade in der Startphase der Antragsbewilligung und Zuschusszahlung wenig Zeit für eine detaillierte Antragsprüfung und der Förderhöchstbetrag wurde direkt ausgezahlt.
Die Hilfen sind länderabhängig zumeist ausschließlich für die Deckung des Betriebsbedarfs der Unternehmen und können nicht verwendet werden für den Lebensunterhalt des Unternehmers und nicht für die im Rahmen des Kurzarbeitergeldes erstattungsfähigen Personalkosten und auch Umsatzeinbußen und eine Überkompensation, z. B. durch die Inanspruchnahme verschiedener Förderungen, sollen hiermit nicht ausgeglichen werden.
Sollte die Bewilligung jedoch unter falschen Voraussetzungen erfolgt sein, ist der Unternehmer zur (Teil-)Rückzahlung verpflichtet. Rückzahlungsgründe können z. B. sein:
- schnellerer Umsatzanstieg als ursprünglich geschätzt
- geringerer Liquiditätsbedarf als seinerzeit geschätzt
- Doppelerhalt der Förderung bei nur einem Antrag aufgrund technischer Probleme
- Überkompensation
- unberechtigte Beantragung aufgrund fehlerhafter Einschätzung der Antragsvoraussetzungen
Mögliche strafrechtliche Konsequenzen sollten nicht unterschätzt werden.
Die Bundesregierung hat am 29.07.2020 den Entwurf eines zweiten Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Darin sind unter anderem eine Kindergelderhöhung ab Januar 2021 und die Senkung des Einkommensteuertarifes in zwei Schritten vorgesehen.
Am 29. Oktober 2020 fand die zweite und dritte Lesung im Bundestag statt. Eine Verabschiedung noch in diesem Jahr halten wir daher für möglich.
Als wesentlicher Inhalt wird das Kindergeld ab dem 01.01.2021 um 15,00 Euro pro Kind und Monat erhöht, danach beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219,00 Euro, für das dritte Kind 225,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250,00 Euro pro Monat. Gleichzeitig werden die steuerlichen Kinderfreibeträge von 7.812,00 Euro auf 8.388,00 Euro angehoben.
Weiterhin ist ein Ausgleich der so genannten kalten Progression vorgesehen, sodass die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 verschoben werden.
Nicht wenige Steuerpflichtige haben in der ersten Phase der Corona-Pandemie mit Steuerstundungen bis zum Jahresende versucht, dem Liquiditätsengpass im Frühjahr entgegen zu wirken.
Das Jahresende rückt nun näher, hinzukommt die zweite Welle der Pandemie und die damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen, sodass es sinnvoll erscheint, sich einen Überblick über die Steuerstundungen, welche bis zum 31.12. etwa fällig werden, zu verschaffen.
Mit welchen Erleichterungen hier die Finanzverwaltung auf die Unternehmer und Steuerzahler zugehen wird, ist bisher noch nicht abzusehen.
Bis Ende 2030 hat der Bundestag die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die eine Erstzulassung bis Ende 2025 haben, beschlossen.
Die Kfz-Steuer in Höhe von 30 Euro im Jahr wird außerdem für Pkw mit einem CO2-Ausstoß bis 95 Gramm pro Kilometer, die zwischen dem Tag des Kabinettsbeschlusses und dem 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, für fünf Jahre, längstens bis 31. Dezember 2025, nicht erhoben.
Die Bundesregierung hatte im letzten Jahr mit dem § 7b EStG einen neuen Anreiz für die Anschaffung bzw. Herstellung neuer Mietwohnungen geschaffen.
Am 07.07.2020 hat nun das Bundesfinanzministerium das lang erwartete Schreiben mit Hinweisen der Sichtweise der Finanzverwaltung veröffentlicht (Az. IV C 3 – S 2197/19/10009 :008).
Hier ein kurzer Überblick zum § 7b EStG:
- Sonder-AfA in Höhe von bis zu 5 % p. a. über einen Gesamtzeitraum von maximal vier Jahren zusätzlich zur linearen AfA (2 % jährlich)
- Vermietung der neuen Wohnung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden neun Jahren zu fremden Wohnzwecken
- Beginn der Baumaßnahme nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022
- Obergrenze bei den Baukosten von 3.000 € je m² Wohnfläche
- Beschränkung der förderfähigen Bemessungsgrundlage auf 2.000 € je m² Wohnfläche
Im April haben wir Sie in unserem Artikel informiert, dass das Förderprogramm WELMO (Wirtschaftsnahe Elektromobilität) bis zum Jahresende ausgesetzt wird.
Nun soll im Oktober das Berliner Förderprogramm wieder starten. Eingeplant sind für 2021 hier 7,8 Millionen Euro. Eine Doppelförderung von Bund und Land wird es aufgrund des Kumulierungsverbots nicht mehr geben. Außerdem liegt der Fokus künftig auf elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge und Klein- und Leichtfahrzeuge; Pkw werden nicht mehr gefördert.
Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz wurde ab 2020 eine für Einzelunternehmen und Personengesellschaften besondere Vergünstigung geschaffen.
Der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf den Teil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, wird auf 4 heraufgesetzt.
Zur Information, zuvor - bis 2019 - betrug die Anrechnung das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages (maximal die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer).
Dies soll den in den letzten Jahren gestiegenen Hebesätzen der Gemeinden Rechnung tragen. Bis zu einem Hebesatz von 420 % der Gemeinde wird der Gewerbetreibende von der Gewerbesteuer vollständig entlastet.
Seit einigen Jahren nimmt die Bedeutung von Influencern in den sozialen Medien zu. Dem einen oder anderen ist dabei noch nicht einmal bewusst, dass seine Tätigkeit steuerlich relevant ist. Es werden in Videos Werbeeinblendungen gezeigt oder Produkte gezielt beworben. Dafür erhalten die Influencer Vorzüge, die mal in Geld oder in Sachleistungen bestehen. Genau hier beginnt die steuerliche Sphäre, sodass nur dringend dazu geraten werden kann, sich steuerlich diesbezüglich beraten zu lassen.
Die Fragestellungen können dabei sehr knifflig werden, insbesondere Fragen zum Leistungsort und dergleichen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine Broschüre veröffentlicht, die eine erste Hilfestellung sein soll.
Erneuerbare Energien rücken immer mehr in den Fokus von Eigenheimbesitzern. Die festgelegte Einspeisevergütung sinkt zwar Jahr für Jahr, dennoch entscheiden sich immer mehr für eine PV-Anlage auf dem eigenen Dach.
Dabei kommen dann auch immer steuerliche Themen auf die Agenda, die es im Auge zu behalten gilt. So wird man, wenn man den erzeugten Strom ins allgemeine Netz einspeist, automatisch zum gewerblichen Unternehmer.
Vieles ist dazu bereits geschrieben und bekannt. Allerdings hat der BFH vor kurzem mit einer interessanten Entscheidung dafür gesorgt, dass es in der Steuererklärung einfacher werden kann. Mussten Eheleute, die gemeinsam eine PV-Anlage auf dem Dach des gemeinsamen Familienheims betrieben, eine gesonderte Steuererklärung für die GbR abgeben, hat der BFH nun erlaubt, dass die Eheleute unter Hinweis auf § 180 Abs. 3 AO auf eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung verzichten können, wenn der Fall von geringer Bedeutung ist (z. B. sehr geringe Einnahmen). Dann können die Einnahmen in der Einkommensteuererklärung erklärt werden.
Die Entscheidung vom BFH ist unter dem Aktenzeichen IV R 6/17 zu finden.
Die Regierung hat mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz einen Kinderbonus als Hilfsmaßnahme zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Insgesamt wird ein Betrag in Höhe von 300,00 Euro pro Kind ausgezahlt, davon einmal 200,00 Euro im September und der Restbetrag von 100,00 Euro dann im Oktober 2020.
Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Anspruchsberechtigt für diese einmalige Kindergeldzahlung ist jedes Kind, für das mindestens für einen Monat im Kalenderjahr 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht. Auch Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, jedoch für einen Monat des Jahres 2020 Anspruch bestanden hat, sind anspruchsberechtigt. Anspruchsbegründender Monat ist in diesen Fällen grundsätzlich der Kalendermonat, in dem innerhalb des Kalenderjahres 2020 zuletzt ein Anspruch auf Kindergeld bestand.
Das Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern finden Sie hier.
Mit dem Artikel vom 09.04.2020 sind wir bereits auf die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro eingegangen. Diesen Artikel möchten wir mit dem heutigen Nachtrag noch ergänzen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Corona-Steuerhilfegesetz für Rechtssicherheit gesorgt, indem die Steuerfreiheit der Corona-Prämie in den entsprechenden Paragraphen § 3 Nr. 11a EStG (Einkommensteuergesetz) einbezogen wurde. Danach sind branchenunabhängig zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beilhilfen und Unterstützungen bis zu einem Beitrag von 1.500 Euro steuerfrei.
Da derartige Zuwendungen auch in der Sozialversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) beitragsfrei sind, erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entgeltobergrenze eines Minijob-Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich ist ebenso unerheblich, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist. Zuwendungen im Rahmen eines Ehegattenanstellungsverhältnisses müssen aber einem Fremdvergleich standhalten.
Das Thema Umzugskosten steht auch nicht das erste Mal in unserer Liste der bereits erschienenen Artikel. Durch regelmäßige Anpassungen des Bundesumzugskostengesetzes, kurz BUKG, sind auch die steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten davon betroffen.
Sofern Sie aus beruflichen Gründen einen Wohnungswechsel vornehmen müssen, können Sie die Kosten des Umzugs als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt.
Das Bundesministerium für Finanzen hat nun mit einem Schreiben vom 20. Mai 2020 (Aktenzeichen IV C 5-S 2353/20/10004) Anpassungen vorgenommen.
Durch das Besoldungsstrukturmodernisierungsgesetz vom 09.12.2019 wurde das Bundesumzugskostengesetz in einigen Punkten so weitgehend geändert, dass Sie sich im Falle eines beruflich veranlassten Umzugs mit den Änderungen im Detail beschäftigen sollten. Diese hier aufzuführen, sprengt den Rahmen der Newsletterinformation, sodass wir Sie bitten, sich bei Bedarf an uns zu wenden.
Wie Sie wissen, werden der Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer arbeitstäglich steuerlich anerkannt. Mit dieser Pauschale sind damit alle Kosten, die Ihnen für den Arbeitsweg entstehen, abgegolten.
Nur was ist, wenn Sie als Arbeitnehmer an einem Tag zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte hinfahren, aber an einem anderen Tag erst wieder zur Wohnung zurückfahren.
Diese Frage wurde aktuell durch den Bundesfinanzhof geklärt: „Der Abzug der Entfernungspauschale setzt voraus, dass der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Legt der Steuerpflichtige diese Wege an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur zur Hälfte geltend machen."
Das ganze Urteil des Bundesfinanzhofes können Sie nachlesen unter dem Aktenzeichen XI R 42/17.
Die Fördermaßnahmen in den Konjunkturpaketen und aktuellen Steuergesetzen sorgen für einen Nachfrageboom bei elektrifizierten und vollelektrischen Pkw. Nicht selten werden diese Fahrzeuge als Dienstwagen eingesetzt und aufgrund der technischen Möglichkeiten kann es auch dazu kommen, dass der Nutzer das Fahrzeug an seiner heimischen Steckdose auflädt.
Hierfür hat der Gesetzgeber in Form des Bundesfinanzministeriums mit Schreiben vom 26.10.2017 bereits eine Vereinfachungsregelung eingeführt. Demnach bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens die selbst getragenen Stromkosten des Arbeitnehmers in Form einer typisierenden monatlichen Pauschale vom Arbeitgeber erstattet werden können.
Dazu gibt es weitere Einschränkungen je nach Lademöglichkeit und Fahrzeugtyp.
Wenn Sie also einen solchen Fall bei sich haben, sprechen Sie Ihren Steuerberater auf diese Vereinfachungsmöglichkeit an. Beachten Sie, aus derzeitiger Sicht endet diese Vereinfachungsregelung mit Ablauf dieses Jahres. Allerdings erwarte ich aufgrund der aktuellen Entwicklung der Verkäufe von elektrifizierten und elektrischen Fahrzeugen eine Verlängerung dieser Vereinfachungsregelung. Für Fragen dazu können Sie sich gern an unser Büro wenden.
Anregungen und Fragen
Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, bitten wir nachfolgend um Mitteilung, wir werden uns gegebenenfalls mit Ihnen in Verbindung setzen.